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OLG Köln: unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaber haftet für Kinder und Ehemann

Das OLG Köln hat am 23.12.2009 entscheiden, dass die Anschlussinhaberin 2.380,00 € an Abmahnkosten nebst Zinsen (!) an vier führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen hat.

Kurz zum Sachverhalt: Von dem Internetanschluss der Anschlussinhaberin waren nachweislich im August 2005 insgesamt 964 Musiktitel als MP3 Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden. Die Urheber- und Nutzungsrechte an den Musiktiteln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Die genannten Musikfirmen ließen, nachdem über die Staatsanwaltschaft die IP-Adresse  ermittelt wurde, die Anschlussinhaberin über ihren Rechtsanwalt abmahnen. Die Anschlussinhaberin verpflichtet sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen.
Die Musikfirmen begehrten dann (mit Erfolg) von der Anschlussinhaberin die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung, die die Anschlussinhaberin nicht zahlen wollte, da sie selbst nicht die MP3 –Dateien (Musik) nicht im Internet angeboten habe.  Neben ihr hätten noch ihr Ehemann und ihre 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Computer gehabt.

Der Senat hat den Musikfirmen einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat des OLG Köln offen gelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzung über den Anschluss begehen können.
In dem Fall, der dem OLG zur Entscheidung vorlag, hatte die Inhaberin nicht vorgetragen, wer den Verstoss begangen haben könnte. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen. Nach Ansicht des Gericht war es nicht fern liegend, dass der Ehemann den Anschluss benutzt habe, denn es waren vielfach ältere Titel zum Download angeboten. Auch sei unklar, welches der Kinder den Anschluss genutzt habe könnte und welche Vorkehrungen  oder technische Sicherungen am Computer eingerichtet waren, damit ein Download verhindert werden konnte. Auch habe die Mutter der beiden Jungen nicht deutlich gemacht, dass sie den elterlichen Kontrollpflichten  nachgekommen ist. Ein bloßes Verbot, keine Musik aus dem Internet zu laden oder an Internettauschbörsen teilzunehmen, genüge nach Ansicht des Gerichts nicht, wenn dies nicht überwacht und den Kindern freie hand gelassen werde.
Daher hat das Gericht die Anschlussinhaberin als verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung angesehen, wie auch schon mehrfach zuvor das Landgericht Köln in ähnlichen Fällen.

Bei der Berechnung der Abmahnkosten des Rechtsanwaltes, die sich nach dem Gegenstandswert richten, hat das OLG das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen  vom konkreten Anschluss betont.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2009, AZ 6 U 101/09 finden Sie im Internet unter <link http: www.nrwe.de>www.nrwe.de