Familienrecht

Ex-Mann hat Zahlungsanspruch wegen Eigenbauleistung an Ehewohnung

Aufgrund einer Vereinbarung mit seinen – jetzt ehemaligen - Schwiegereltern baute der Kläger, von Beruf Bauingenieur mit handwerklicher Ausbildung, im Jahr 2001 das Obergeschoss des Hauses seiner Schwiegereltern aus und zog dann mit seiner Familie im Oktober 2001 dort ein. Der Kläger hatte Eigenarbeitsleistungen im Wert von mindestens 20.000,- € in den Ausbau investiert. Die weiteren Kosten wurden durch einen vom Schwiegervater aufgenommenen Kredit in Höhe von 100.000,- gedeckt. Als die Familie einzog, übernahm der Kläger die monatlichen Raten für den Kredit. Die Eheleute trennten sich jedoch bereits im Januar 2002, zogen aus und der Kläger stellte die Ratenzahlungen ein. Das Zweifamilienhaus wurde in der Folgezeit vom ehemaligen Schwiegervater mit erheblicher Wertsteigerung verkauft. Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom Beklagten Geldersatz für die von ihm erbrachten Eigenleistungen.

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen, weil Zahlungsansprüche nicht gegeben seien. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.

Es hat nunmehr entschieden, der ehemalige Schwiegervater hafte wegen nicht gerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung der verlangten 20.000,- € für die vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen. Der Rechtsgrund für die erhaltenen Arbeitsleistungen, nämlich die Vereinbarung der Parteien über die Eigenleistungen des Klägers für eigene Wohnzwecke, sei durch den Auszug der Familie aufgrund der Trennung der Eheleute nur kurze Zeit später weggefallen.

Oberlandesgericht Oldenburg; Urteil vom 27.11.2007
Aktenzeichen: 15 U 19/07

Der Leitsatz

BGB § 812 Abs 1 S 2 Alt 1

Ein früherer Schwiegersohn, der in großem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten, und dadurch den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat, kann von diesen den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, wenn kurz darauf die Ehe scheitert, die Ehewohnung verlassen wird und die früheren Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben.